1. Seit wann gilt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung?
    Die 5. VerpackV-Novelle trat am 1. Januar 2009 in Kraft, die neue Vollständigkeitserklärung (VE) trat bereits am 5. April 2008 in Kraft.
  2. Wer muss Verpackungen lizenzieren?
    Jeder gewerbliche “Erstinverkehrbringer” wie z. B. Online-Händer, Ebay-Händler und Versender von Verkaufsverpackungen muss ab dem ersten Karton seine in den Verkehr gebrachten Verpackungen lizenzieren. Mindest- oder Freimengen gibt es nicht.
  3. Warum müssen Verpackungen überhaupt lizenziert werden?
    Die gezahlten Entgelte für die Verpackungslizenzen werden von den verschiedenen dualen Systemen gesammelt. Die Dualen Systeme stellen dann für die gezahlten Gebühren in jedem Ort Deutschlands entsprechende Sammelbehälter für gebrauchte Verpackungen auf und organisieren die Abholung von Altpapier, Kunststoffverpackungen und Altglas.
  4. Müssen auch Privatleute ihre versendeten Verpackungen lizenzieren?
    Nein, private Versender ohne gewerbliche Tätigkeit müssen Verpackungen nicht lizenzieren. Bei einer regelmäßigen Nebentätigkeit als Händler mit Gewinnerzielungsabsicht (z. B. bei Ebay) fallen Sie jedoch auch als privater Anbieter unter die Verpackungsverordnung.
  5. Was sind Verkaufsverpackungen?
    Alle Verpackungen wie Kartons, Kunststoffe, Tüten, Holzkisten, Glasflaschen etc. die beim privaten Endverbraucher anfallen, gelten als Verkaufsverpackungen. Darunter fällt auch Zeitungspapier und anderes Papier zum Ausstopfen, Luftpolsterfolie etc. sowie das Klebeband für die Kartons.
  6. Wie unterscheiden sich Verkaufsverpackungen von Transportverpackungen?
    Verkaufsverpackungen sind „Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen“. Dazu zählen „auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen)“, außerdem „Einweggeschirr“. Das Kriterium ist also der Anfall der Verpackung beim Endverbraucher, der die Ware aus der Verkaufsverpackung auspackt. Dagegen werden Transportverpackungen auf einer Handelsstufe ausgepackt. Transportverpackungen sollen zudem den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder werden aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet.
  7. Welchen Pflichten unterliegen Unternehmen und Selbstständige, die Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen?
    Für Unternehmen, die Waren in Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, besteht gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV eine Pflicht zur Teilnahme an einem der zugelassenen dualen Systeme. Die früher (bis 31.12.2008) mögliche Alternative einer “Selbstentsorgung” ist seit 1.Januar 2009 nicht mehr zulässig.

    ​7a. Wie ist der Vorgang, wenn die zu Beginn gemeldete Menge später überschritten wird?
    Kann nach Ablauf des Lizenzzeitraumes nachgemeldet werden? Wenn Sie mehr Verpackungen verbraucht haben als gemeldet, können Sie für die neuen Mengen einfach eine weitere Lizenz zu erwerben.

    7b. Was kostet die Nachmeldung? Sind dies dieselben Konditionen, die man auch über den Lizenzrechner berechnen kann?
    Eine weitere Lizenz kostet in der Regel exakt die gleichen Gebühren. Wenn sich allerdings die Recyclingkosten bei den dualen Systemen nach oben oder unten bewegen – gibt es auch bei unseren Preisen gewisse Veränderungen. Diese kann man aber im europäischen Rohstoffmarkt nicht vorhersagen. Eine Preiserhöhung ist aktuell aber nicht geplant.

    7c. Verlängert sich der Lizenzzeitraum stillschweigend oder automatisch, wenn man nicht vorher kündigt?
    Ja, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Ob eine Kündigung möglich ist, wird immer im Kundenkonto angezeigt. Eine Kündigung hat auf dem Schriftweg zu erfolgen.

    7d. In welcher Form muss man bei Internet- und Ebay-Verkäufen auf die Entsorgungslizenz hinweisen?
    Können Sie uns einen Standardtext oder ein Logo schicken? Bitte weisen Sie nirgendwo darauf hin, dass Sie eine Entsorgungslizenz haben. Laut Gesetz darf es nämlich keine Versandhändler geben, die keine Entsorgungslizenz haben. Wenn Sie nun auf Ihrer Homepage mit einem Siegel oder ähnlichem damit werben, dass Sie eine Entsorgungslizenz haben, kann dies wiederum ein Grund für eine Abmahnung von der Konkurrenz sein – da die Werbung mit ”Selbstverständlichkeiten” nicht erlaubt ist.

    7e. Muss ich als Gewerbetreibender nach Ende des Lizenzierungszeitraumes neu lizenzieren?
    Ja! Nach Ablauf des Lizenzierungszeitraumes/der Gültigkeit des jeweiligen Jahres müssen Sie natürlich eine neue Lizenz erwerben – falls Sie weiterhin gewerblich Artikel verschicken. Es steht Ihnen natürlich frei, auch einen der anderen Lizenz-Anbieter zu wählen.

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  9. Wer muss selbst importierte und verpackte Waren lizenzieren?
    Liegt mit dem Exporteur der betreffenden Waren keine anderweitige Vereinbarung vor, so ist das in Deutschland ansässige Unternehmen (der “Importeur”) lizenzierungspflichtig und muss als erstes in der deutschen Handelskette die genannten Pflichten erfüllen.
  10. Wie werden Luftpolsterumschläge, Papierumschläge und kleine Versandkartons eingestuft?
    Die Beteiligungspflicht für Versandverpackungen liegt beim Versand- bzw. Internethändler selbst.  Betroffen von der Systembeteiligungspflicht sind alle Verpackungsbestandteile, also z. B. auch Styroporschnipsel oder Luftpolsterfolie zur Polsterung.

    9a. Wie werden Luftpolsterumschläge und Versandtaschen mit Luftpolsterfolie gezählt?
    Luftpolsterversandtaschen bestehen aus Pappe/Papier und Kunststoffen. Diese können sauber in Ihre beiden Bestandteile getrennt werden. An dieser Stelle gilt: Rechnen Sie einen Verbrauch von 40% Kunststoffen und 60% Pappe/Papier beim Verbrauch ein.
  11. Was ist beim Versand von bereits gebrauchten Verpackungen zu beachten?
    Gebrauchte Verpackungen, die als Versandkartons eingesetzt werden, brauchen nicht bei einem dualen System angemeldet zu werden, wenn dies im Rahmen der vorherigen Nutzung schon geschehen ist. Hierbei muss allerdings derjenige Händler, der die gebrauchte Verkaufsverpackung wieder in den Verkehr bringt, die ursprüngliche Lizenzierung auf Nachfrage belegen können. Usepac rät dazu, auch diese Verpackungen zu lizenzieren – da der erforderliche Nachweis einer bereits erfolgten Lizenzierung bei gebrauchten Kartons nur schwer zu erbringen ist.
  12. Wer kontrolliert die Einhaltung der Lizenzierung?
    Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die gemäß § 63 KrW-/AbfG zuständigen Landesbehörden wie Stadtämter oder Landratsämter. Diese werden durch die Landesregierungen bestimmt, soweit eine Regelung nicht durch Landesgesetz oder Landesverordnung erfolgt.
  13. Was passiert, wenn Unternehmen, Versandhändler oder Selbstständige Ihre Verpackungen nicht lizenzieren?
    Abhängig vom jeweiligen Kläger, Rechtsweg und der Klageart sind folgende Konsequenzen zu befürchten: Bußgeldbescheid in Höhe von bis zu 50.000 € pro Verstoß, Ordnungsverfügung in Form eines Warenverkehrsverbots, Unterlassungsverfügung in Form eines Warenverkehrsverbots und Schadensersatzanspruch sowie die nachträgliche Einrichtung von Lizenzentgelten.
  14. Was passiert bei einer Kontrolle?
    Falls eine Kontrolle durch das Stadt-, Ordnungs- oder Landratsamt kommt, müssen Sie lediglich Ihre Rechnung und das gültige Zertifikat vorzeigen.
  15. Wann bekomme ich mein Zertifikat?
    Erst nach Zahlungseingang. Unsere Systeme prüfen den Zahlungseingang vollautomatisch spätestens alle 7 Tage in der Nacht. Im Anschluss daran werden dann die Zertifikate erstellt und in den frühen Morgenstunden versendet. Ab Zahlungseingang ist die Lizenz sofort gültig.